Extraterritoriale Staatenpflichten

Ende September 2011 wurden die «Maastrichter Prinzipien zu den Extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte» verabschiedet.

METOPs

Zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten gehören auch die Rechte auf eine angemessene Ernährung und auf Wasser. Extraterritoriale Pflichten sind solche, die jeder Staat gegenüber Menschen in andern Staaten hat. Bis anhin wurde diese Art von menschenrechtlichen Pflichten von den Staaten weitgehend verkannt oder ignoriert; sie waren aber auch juristisch noch nicht genügend präzise gefasst und aufgearbeitet. Damit bestanden Lücken im internationalen Menschenrechtsschutz, die mit der zunehmenden internationalen Verflechtung der Politik und der Globalisierung der Wirtschaft immer schwerwiegender wurden.

Eine Gruppe von 40 herausragenden Experten aus der ganzen Welt hat während mehrerer Jahre unter der Leitung des Maastricht Center for Human Rights der Universität Maastricht und der International Commission of Jurists (ICJ) die Grundsätze ausgearbeitet, die die menschenrechtlichen Pflichten der Staaten ausserhalb ihrer Grenzen klären. Unterstützt wurden sie vom ETO Consortium, einem Zusammenschluss von 70 Institutionen bzw. Fachleuten aus dem zivilgesellschaftlichen und akademischen Bereich, zu dem auch FIAN International gehört und das Sekretariat führt (ETO steht für «Extraterritorial Obligations»). Da die Grundsätze von eminenten Rechtsexperten unter der Leitung der Universität Maastricht und der ICJ erarbeitet wurden, gehören sie als «international expert opinion» zur juristischen Lehre (Doktrin) und werden z.B. vom Internationalen Gerichtshof gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d seines Statuts als subsidiäre Rechtsquelle anerkannt.

Die Maastrichter ETO-Prinzipien stellen ein äusserst wichtiges Instrument für die Staaten dar, ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland zu erkennen, zu klären und zu erfüllen. Sie sind auch ein äusserst wichtiges Instrument für zivilgesellschaftliche Organisationen wie FIAN Schweiz, um den eigenen Staaten ihre Pflichten darzulegen, sie in der Umsetzung zu unterstützen und deren Erfüllung anzumahnen.

Die Beachtung der extraterritorialen Pflichten in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte soll verhindern, dass von der Schweiz nachteilige oder schädliche Wirkungen auf die Bevölkerung im Globalen Süden ausgehen: Es soll nicht auf der einen Seite die Entwicklungszusammenarbeit Nutzen generieren und auf der andern Seite die Missachtung von menschenrechtlichen Pflichten Schaden anrichten. Es gehört zu einer der vorrangigsten Aufgaben der nördlichen Gesellschaften, Volkswirtschaften und Staaten, ihre schädlichen Auswirkungen auf die gefährdeten Bevölkerungen im Globalen Süden zu erkennen und progressiv zu beheben. Die ETO-Grundsätze bieten – zusammen mit Leitlinien zu den menschenrechtlichen Verpflichtungen von Unternehmen – die erforderliche menschenrechtliche Klärung.

Im Dezember 2011 hat die Informationsplattform humanrights.ch einen Artikel zu den Maastrichter Grundsätzen veröffentlicht, auf den wir gerne hinweisen.

Im Zusammenhang mit der Kampagne «Recht ohne Grenzen» hat FIAN Schweiz untersucht, wie die Forderungen der Kampagne mit den Maastrichter Grundsätzen zusammenhängen. Das Ergebnis: Die Anliegen von «Recht ohne Grenzen» sind auf das internationale Menschenrechtssystem abgestützt, und die Schweiz ist verpflichtet, die Anliegen umzusetzen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel «Die Forderungen der Kampagne Recht ohne Grenzen und die extraterritorialen Staatenpflichten der Schweiz».

pdficon_small1Artikel «Die Forderungen der Kampagne Recht ohne Grenzen und die extraterritorialen Staatenpflichten der Schweiz»

Die Maastrichter Prinzipien zu den Extraterritorialen Staatenpflichten:

pdficon_small1Original auf Englisch

pdficon_small1deutsche Übersetzung von FIAN Schweiz und FIAN International

pdficon_small1französische Übersetzung

Kommentare zu den Maastrichter Prinzipien:

pdficon_small1Commentary to the Maastricht Principles on Extraterritorial Obligations of States in the area of Economic, Social and Cultural Rights

Weitere Literatur:

International solidarity and the extraterritorial application of human rights: prospects and challenges. Bericht des Unabhängigen Experten für Menschenrechte und internationale Solidarität Obiora Chinedu Okafor an den UN-Menschenrechtsrat, UN-Dokument A/HRC/50/37, vom 19. April 2022.

The Routledge Handbook on Extraterritorial Human Rights Obligations. Herausgegeben von Mark Gibney, Gamze Erdem Türkelli, Markus Krajewski und Wouter Vandenhole, 2022. Mit Beiträgen der FIAN-Fachleute Roman Herre, Stephan Backes, Philip Seufert und Sofía Monsalve Suárez.

Extraterritorialität im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte. Extraterritoriale Rechtsanwendung und Gerichtsbarkeit in der Schweiz bei Menschenrechtsverletzungen durch transnationale Unternehmen. Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), 2016, mit Zusammenfassung.

html-Version:

Übersetzung von FIAN Schweiz und FIAN International

Bei einer von der Universität Maastricht und der Internationalen Juristenkommission einberufenen Versammlung verabschiedeten Völkerrechts- und Menschenrechts-Experten am 28. September 2011 die Maastrichter Grundsätze zu den Extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Die Experten kamen von Universitäten und Organisationen in allen Regionen der Welt, darunter gegenwärtige und frühere Mitglieder von internationalen Menschenrechts-Vertragsorganen, regionalen Menschenrechtsorganen und frühere und gegenwärtige Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen.

Auf der Grundlage juristischer Recherchen von mehr als einem Jahrzehnt haben die unterzeichneten Experten die folgenden Grundsätze verabschiedet:

Präambel

Die Menschenrechte von Individuen, Gruppen und Völkern werden von den extraterritorialen Handlungen und Unterlassungen der Staaten betroffen und sind davon abhängig. Insbesondere die wirtschaftliche Globalisierung führte dazu, dass Staaten und andere globale Akteure beträchtlichen Einfluss auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte auf der ganzen Welt ausüben.

Obwohl globaler Reichtum jahrzehntelang gewachsen ist, bleibt Armut weit verbreitet und sozioökonomische und geschlechtsbezogene Ungleichheiten dauern auf der ganzen Welt an. Zudem wird Individuen und Gemeinschaften fortwährend der Zugang zu lebenswichtigen Landflächen, Ressourcen, Gütern und Dienstleistungen durch staatliche wie nicht-staatliche Akteure entzogen und verweigert.

Zahllose Individuen können infolgedessen ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht geniessen, einschliesslich der Rechte auf Arbeit und angemessene Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit und Fürsorge, auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Nahrung, Wohnung, Wasser, Sanitärversorgung, Gesundheit, Bildung und Teilnahme am kulturellen Leben.

Die Staaten haben anerkannt, dass jede Person Anspruch hat auf eine gesellschaftliche und internationale Ordnung, in der die Menschenrechte vollständig verwirklicht werden können, und haben sich gemeinsam und einzeln dazu verpflichtet, die weltweite Achtung und Einhaltung der Menschenrechte für alle zu erreichen.

In der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien haben alle Staaten die Wichtigkeit einer internationalen Ordnung bekräftigt, die auf den Grundsätzen von Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der Völker, Friede, Demokratie, Gerechtigkeit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Entwicklung, besseren Lebensstandards und Solidarität beruht. In Verfolgung dieser Ziele haben die Staaten in der Millenniums-Erklärung ihre kollektive Verantwortung, diese Grundsätze auf globaler Ebene hochzuhalten, bestätigt.

Die Staaten haben sich wiederholt dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte jedes Menschen zu verwirklichen. Diese feierliche Verpflichtung ist in der Charta der Vereinten Nationen festgehalten und findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in zahlreichen internationalen Verträgen, wie im Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, im Internationalen Ãœbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Ãœbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, im Ãœbereinkommen über die Rechte des Kindes, im Ãœbereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen, in der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen wie auch im Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte und in vielen regionalen Menschenrechtsinstrumenten.

Diese Verpflichtungen schliessen die Pflicht ein, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte schrittweise unter Berücksichtigung der maximal verfügbaren Ressourcen einzeln und im Zuge internationaler Unterstützung und Zusammenarbeit zu verwirklichen, und diese Rechte ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, Sprache, Religion, politischer oder anderer Ansichten, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum, Geburt, Behinderung oder anderer völkerrechtlich verbotener Gründe zu garantieren.

Aus dem internationalen Recht hergeleitet, zielen diese Grundsätze darauf ab, den Inhalt der extraterritorialen Staatenpflichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu klären, im Hinblick auf die Förderung und volle Umsetzung der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Menschenrechte.

Diese Grundsätze ergänzen die Limburger Grundsätze über die Umsetzung des Internationalen Pakts über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1986) und die Maastrichter Leitlinien über die Verletzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1997) und bauen auf ihnen auf.

I Allgemeine Grundsätze

1. Alle Menschen sind überall frei und gleich an Würde geboren und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf die Menschenrechte und Freiheiten.

2. Die Staaten müssen jederzeit die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung, Gleichheit, einschliesslich Gleichstellung der Geschlechter, Transparenz und Rechenschaftspflicht befolgen.

3. Alle Staaten haben die Verpflichtung, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten, einschliesslich der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte, sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres Territoriums.

4. Jeder Staat hat die Verpflichtung, für alle Personen innerhalb seines Territoriums unter Ausschöpfung all seiner Fähigkeiten die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu verwirklichen. Alle Staaten haben auch extraterritoriale Verpflichtungen zu Achtung, Schutz und Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, wie in den folgenden Grundsätzen festgehalten.

5. Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander, hängen miteinander zusammen und sind von gleicher Wichtigkeit. Die vorliegenden Grundsätze arbeiten extraterritoriale Verpflichtungen in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus, ohne deren Anwendbarkeit auf andere Menschenrechte, einschliesslich der bürgerlichen und politischen Rechte, auszuschliessen.

6. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und die entsprechenden territorialen und extraterritorialen Verpflichtungen sind in den Quellen des internationalen Menschenrechts enthalten, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und anderer universeller und regionaler Instrumente.

7. Jede Person hat das Recht auf informierte Teilnahme an Entscheidungen, die ihre Menschenrechte betreffen. Regierungen sollen bei der Entwicklung und Umsetzung von politischen Strategien und Massnahmen, die ihre Pflichten gegenüber den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten betreffen, die relevanten nationalen Mechanismen konsultieren, einschliesslich der Parlamente und der Zivilgesellschaft.

II Umfang extraterritorialer Staatenpflichten

8. Definition der extraterritorialen Pflichten

Im Sinne dieser Grundsätze umfassen extraterritoriale Pflichten:

a) Pflichten in Bezug auf die Handlungen oder Unterlassungen eines Staates innerhalb oder ausserhalb seines Territoriums, die Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Menschenrechte ausserhalb des Territoriums dieses Staates haben; und

b) Verpflichtungen von globalem Charakter, die in der Charta der Vereinten Nationen und in Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, einzeln und gemeinsam in internationaler Zusammenarbeit Massnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte weltweit zu verwirklichen.

9. Zuständigkeitsbereich

Ein Staat hat Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in allen Situationen,

a) in denen er Staatsgewalt oder tatsächliche Macht ausübt, ob dies nun in Ãœbereinstimmung mit internationalem Recht erfolge oder nicht;

b) bei denen Handlungen oder Unterlassungen des Staates vorhersehbare Auswirkungen auf den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach sich ziehen, sei dies innerhalb oder ausserhalb seines Territoriums;

c) in denen der Staat einzeln oder gemeinsam mit andern Staaten in der Lage ist, durch seine exekutive, legislative oder judikative Gewalt und in Ãœbereinstimmung mit internationalem Recht entscheidenden Einfluss auszuüben oder Massnahmen zu ergreifen für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ausserhalb seines Territoriums.

10. Grenzen der Berechtigung zur Hoheitsausübung

Die Staatenpflicht, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ausserhalb seines Territoriums zu achten, zu schützen und zu gewährleisten, berechtigt einen Staat nicht, in Verletzung von UNO-Charta und allgemeinem Völkerrecht zu handeln.

11. Staatliche Verantwortung

Staatliche Verantwortung tritt als Folge eines Verhaltens ein, das einem – einzeln oder gemeinsam mit andern Staaten oder Institutionen handelnden – Staat zugeschrieben werden kann und einen Bruch seiner internationalen Menschenrechtsverpflichtungen innerhalb oder ausserhalb seines Territoriums darstellt.

12. Zurechnung von staatlicher Verantwortung für das Verhalten von nicht-staatlichen Akteuren

Staatliche Verantwortung erstreckt sich auf:

a) Handlungen und Unterlassungen von nicht-staatlichen Akteuren, die auf Anweisung oder unter Führung oder Kontrolle des Staates handeln; und

b) Handlungen und Unterlassungen von Personen oder Instanzen, die nicht Organe des Staates sind wie Konzerne und andere Firmen, insofern sie vom Staat ermächtigt sind, Elemente von Staatsgewalt auszuüben, vorausgesetzt diese Personen oder Instanzen handeln im entsprechenden Fall in ebendieser Eigenschaft.

13. Verpflichtung zur Vermeidung von Schaden

Staaten müssen von Handlungen und Unterlassungen Abstand nehmen, die ein konkretes Risiko schaffen, dass sie den Genuss von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ausserhalb ihres Territoriums unmöglich machen oder beeinträchtigen. Staaten werden verantwortlich, wenn eine solche Verunmöglichung oder Beeinträchtigung ein vorhersehbares Ergebnis ihres Verhaltens ist. Eine Unsicherheit über mögliche Auswirkungen stellt keine Rechtfertigung für ein solches Verhalten dar.

14. Folgenabschätzung und Vorbeugung

Staaten müssen mit öffentlicher Beteiligung eine vorgängige Prüfung der Risiken und möglichen extraterritorialen Auswirkungen ihrer Gesetze, Strategien und Verfahren auf den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte durchführen. Die Ergebnisse der Prüfung müssen veröffentlicht werden. Die Prüfung muss auch im Hinblick auf die Auswahl von Massnahmen unternommen werden, die der Staat zur Verhinderung von Rechtsverletzungen oder zu deren Beendigung wie auch zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes ergreifen muss.

15. Verpflichtungen von Staaten als Mitglieder von internationalen Organisationen

Als Mitglied einer internationalen Organisation bleibt der Staat verantwortlich für sein eigenes Verhalten in Bezug auf seine menschenrechtlichen Verpflichtungen innerhalb und ausserhalb seines Territoriums. Ein Staat, der Kompetenzen an eine internationale Organisation überträgt oder an ihr teilnimmt, muss alle zumutbaren Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die entsprechende Organisation im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen dieses Staates handelt.

16. Verpflichtungen von internationalen Organisationen

Die vorliegenden Grundsätze gelten für Staaten ohne Ausschluss ihrer Anwendbarkeit auf die Menschenrechtsverpflichtungen von internationalen Organisationen etwa unter allgemeinem Völkerrecht und internationalen Abkommen, denen sie angehören.

17. Internationale Abkommen

Staaten müssen internationale Abkommen und Standards im Einklang mit ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen ausarbeiten, auslegen und anwenden. Solche Verpflichtungen schliessen jene ein, welche internationalen Handel, Investitionen, Finanzen, Besteuerung, Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Sicherheit betreffen.

18. Kriegerische Besetzung und tatsächliche Machtausübung

Ein Staat, der als Besatzungsmacht oder auf andere Weise tatsächliche Macht über ein Territorium ausserhalb seines nationalen Territoriums ausübt, muss die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Personen innerhalb dieses Territoriums achten, schützen und gewährleisten. Ein Staat, der tatsächliche Macht über Personen ausserhalb seines nationalen Territoriums ausübt, muss die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte dieser Personen achten, schützen und gewährleisten.

III Achtungspflichten

19. Allgemeine Verpflichtung

Alle Staaten müssen einzeln und gemeinsam in internationaler Zusammenarbeit Massnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Personen innerhalb und ausserhalb ihres Territoriums zu achten, wie in den Grundsätzen 20 bis 22 festgehalten.

20. Direkte Beeinträchtigung

Alle Staaten haben die Verpflichtung, von Verhalten Abstand zu nehmen, das den Genuss und die Ausübung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten durch Personen ausserhalb ihres Territoriums unmöglich macht oder beeinträchtigt.

21. Indirekte Beeinträchtigung

Staaten müssen von jeglichem Verhalten Abstand nehmen, welches

a) die Fähigkeit eines andern Staates oder einer internationalen Organisation beeinträchtigt, ihren Verpflichtungen bezüglich wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten nachzukommen; oder

b) einem andern Staat oder einer internationalen Organisation dabei hilft, sie unterstützt, anleitet, lenkt oder dazu zwingt, seine bzw. ihre Verpflichtungen bezüglich den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu verletzen, sofern dies die Staaten in Kenntnis der Umstände des Verhaltens tun.

22. Sanktionen und gleichwertige Massnahmen

Staaten müssen von Massnahmen wie Embargos oder anderen wirtschaftlichen Sanktionen absehen, welche im Ergebnis den Genuss von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten unmöglich machen oder beeinträchtigen würden. Wenn Sanktionen ergriffen werden, um anderen internationalen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die Staaten sicherstellen, dass die menschenrechtlichen Verpflichtungen bei der Planung, Umsetzung und Beendigung jegliches Sanktionsregimes vollständig beachtet werden. Staaten müssen unter allen Umständen von Embargos und gleichwertigen Massnahmen bei Gütern und Dienstleistungen absehen, die für die Erfüllung von Kernverpflichtungen wesentlich sind.

IV Schutzpflichten

23. Allgemeine Verpflichtung

Alle Staaten müssen einzeln und gemeinsam in internationaler Zusammenarbeit Massnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Personen innerhalb und ausserhalb ihres Territoriums zu schützen, wie in den Grundsätzen 24 bis 27 festgehalten.

24. Verpflichtung zur Regulierung

Alle Staaten müssen die notwendigen Massnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass nicht-staatliche Akteure, die zu regulieren sie gemäss Grundsatz 25 in der Lage sind, wie Privatpersonen und Organisationen, transnationale Konzerne und andere Firmen, den Genuss von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten nicht unmöglich machen oder beeinträchtigen. Diese Massnahmen schliessen Verwaltungs-, Gesetzgebungs-, Untersuchungs-, Rechtssprechungs- und andere Massnahmen ein. Allen andern Staaten obliegt es, die Erfüllung dieser Schutzpflicht nicht unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen.

25. Grundlagen für Schutzmassnahmen

Staaten müssen Massnahmen ergreifen und durchsetzen, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit rechtlichen und andern, einschliesslich diplomatischen, Mitteln in jedem der folgenden Umstände zu schützen:

a) wenn der Schaden oder der drohende Schaden in ihrem Territorium entspringt oder erfolgt;

b) wenn der nicht-staatliche Akteur die Nationalität des betreffenden Staates hat;

c) bei Firmen, wenn die Gesellschaft oder ihre Muttergesellschaft oder beherrschende Gesellschaft im betreffenden Staat ihr Tätigkeitszentrum hat, dort eingetragen oder niedergelassen ist, oder dort ihr hauptsächliches Geschäftsgebiet hat oder wesentliche Geschäftstätigkeiten ausübt;

d) wenn es zwischen dem betreffenden Staat und dem Verhalten, das er zu regulieren anstrebt, eine hinreichende Verbindung gibt, etwa wenn wesentliche Aspekte der Tätigkeiten eines nicht-staatlichen Akteurs im Territorium dieses Staates ausgeübt werden;

e) wenn ein Verhalten, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beeinträchtigt, die Verletzung einer zwingenden völkerrechtlichen Norm darstellt. Wenn eine solche Verletzung auch einen völkerrechtlichen Straftatbestand ausmacht, müssen Staaten über die Verantwortlichen universelle Gerichtsbarkeit ausüben oder sie rechtmässig einer angemessenen Gerichtsbarkeit überstellen.

26. Einflussnahme

Selbst wenn Staaten nicht in der Lage sind, das Verhalten von nicht-staatlichen Akteuren zu regulieren, sollten sie, falls sie dieses Verhalten beeinflussen können, etwa durch ihr öffentliches Beschaffungswesen oder internationale Diplomatie, in Ãœbereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und allgemeinem Völkerrecht solchen Einfluss ausüben, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu schützen.

27. Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Alle Staaten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet um sicherzustellen, dass nicht-staatliche Akteure bei keiner Person den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte beeinträchtigen. Diese Verpflichtung schliesst Massnahmen ein, die Menschenrechtsverstösse durch nicht-staatliche Akteure verhindern, sie für solche Verstösse zur Verantwortung ziehen und den Betroffenen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten.

V Gewährleistungspflichten

28. Allgemeine Verpflichtung

Alle Staaten müssen einzeln und gemeinsam in internationaler Zusammenarbeit Massnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen innerhalb und ausserhalb ihres Territoriums zu gewährleisten, wie in den Grundsätzen 29 bis 35 festgehalten.

29. Verpflichtung zur Schaffung günstiger internationaler Rahmenbedingungen

Staaten müssen einzeln und gemeinsam in internationaler Zusammenarbeit wohl durchdachte, konkrete und zielgerichtete Schritte unternehmen, um günstige internationale Rahmenbedingungen für die universelle Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu schaffen, einschliesslich in Angelegenheiten, die bilateralen und multilateralen Handel, Investitionen, Besteuerung, Finanzen, Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit betreffen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung soll u.a. erreicht werden durch:

a) die Ausarbeitung, Auslegung, Anwendung und regelmässige Ãœberprüfung von multilateralen und bilateralen Abkommen wie auch von internationalen Normen;

b) Massnahmen und politische Strategien jedes Staates im Rahmen seiner Aussenbeziehungen, einschliesslich Aktivitäten in internationalen Organisationen, und Massnahmen und politische Strategien im Inland, die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ausserhalb seines Territoriums beitragen können.

30. Koordination und Zuteilung der Verantwortlichkeiten

Staaten sollen sich untereinander für eine wirksame Zusammenarbeit in der universellen Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte koordinieren, einschliesslich in der Zuteilung der Verantwortlichkeiten. Das Fehlen einer solchen befreit entlastet einen Staat nicht davon, seinen eigenen extraterritorialen Verpflichtungen nachzukommen.

31. Leistungsfähigkeit und Ressourcen

Ein Staat hat die Verpflichtung, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in seinem Territorium unter Ausschöpfung all seiner Fähigkeiten zu gewährleisten. Jeder Staat muss einzeln und, wo nötig, gemeinsam zur Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ausserhalb seines Territoriums beitragen, entsprechend seiner wirtschaftlichen, technischen und technologischen Leistungsfähigkeit, seinen verfügbaren Ressourcen, seinem Einfluss in internationalen Entscheidungsprozessen u.a.. Staaten müssen zusammenarbeiten, um das Maximum an verfügbaren Ressourcen für die universelle Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu mobilisieren.

32. Grundsätze und Prioritäten in der Zusammenarbeit

Bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ausserhalb ihres Territoriums müssen Staaten:

a) der Verwirklichung der Rechte der benachteiligten, marginalisierten und gefährdeten Gruppen den Vorrang geben;

b) Kernverpflichtungen zur Verwirklichung von wesentlichen Mindestniveaus der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte den Vorrang geben, und so schnell und wirksam wie möglich zur vollen Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte schreiten;

c) die internationalen Menschenrechtsnormen beachten, einschliesslich das Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf Teilnahme an Entscheidungen, wie auch die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung und Gleichheit, einschliesslich Geschlechtergleichstellung, Transparenz und Rechenschaftspflicht; und

d) jegliche rückschrittliche Massnahmen vermeiden, oder sonst ihrer Beweislast nachkommen nachzuweisen, dass solche Massnahmen unter Bezugnahme auf den vollen Umfang an Menschenrechtsverpflichtungen hinlänglich gerechtfertigt sind, und dass sie nur nach einer umfassenden Prüfung von Alternativen ergriffen werden.

33. Verpflichtung zur Leistung von internationaler Unterstützung

Als Teil der umfassenderen Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit müssen Staaten, die hierzu in der Lage sind, einzeln und gemeinsam und im Einklang mit Grundsatz 32 internationale Unterstützung leisten, um zur Gewährleistung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in anderen Staaten beizutragen.

34. Verpflichtung zum Ersuchen um internationale Unterstützung und Zusammenarbeit

Ein Staat ist verpflichtet, um internationale Unterstützung und Zusammenarbeit unter gegenseitig vereinbarten Bedingungen zu ersuchen, wenn er trotz bestmöglicher Bemühungen nicht in der Lage ist, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte innerhalb seines Territoriums zu gewährleisten. Dieser Staat ist verpflichtet sicherzustellen, dass die geleistete Unterstützung für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eingesetzt wird.

35. Reaktion auf eine Anfrage nach internationaler Unterstützung und Zusammenarbeit

Staaten, die eine Anfrage für Unterstützung oder Zusammenarbeit erhalten und dazu in der Lage sind, müssen die Anfrage nach bestem Wissen und Gewissen prüfen und im Einklang mit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ausserhalb ihres Territoriums darauf reagieren. In der Reaktion auf die Anfrage müssen sich die Staaten von den Grundsätzen 31 und 32 leiten lassen.

VI Rechenschaft und Rechtsmittel

36. Rechenschaftsmechanismen

Staaten müssen die Verfügbarkeit von wirksamen Rechenschaftsmechanismen in der Erfüllung ihrer extraterritorialen Verpflichtungen sicherstellen. Um die Wirksamkeit solcher Mechanismen sicherzustellen, müssen Staaten Systeme und Verfahren für die volle und eingehende Ãœberwachung der Einhaltung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen einrichten, einschliesslich mittels nationaler Menschenrechtsinstitutionen, die in Ãœbereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen betreffend die Stellung nationaler Institutionen (Pariser Prinzipien) handeln.

37. Allgemeine Verpflichtung zur Gewährung wirksamer Rechtsmittel

Staaten müssen für Verletzungen von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten das Recht auf rasche, zugängliche und wirksame Rechtsmittel vor einer unabhängigen Instanz sicherstellen, einschliesslich, wo nötig, Zugang zu einer gerichtlichen Instanz. Wenn der Schaden aus einer angeblichen Verletzung auf dem Territorium eines andern Staates als desjenigen eingetreten ist, in dem das schadenstiftende Verhalten statt gefunden hat, muss jeder betroffene Staat dem Opfer Rechtsmittel gewähren.

Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu geben, sollen Staaten:

a) wo nötig um Zusammenarbeit und Unterstützung von andern betroffenen Staaten nachsuchen, um Rechtsmittel und Abhilfe sicherzustellen;

b) sicherstellen, dass Rechtsmittel sowohl für Gruppen wie für Individuen verfügbar sind;

c) die Beteiligung der Opfer an der Bestimmung der angemessenen rechtlichen Abhilfe sicherstellen;

d) den Zugang sowohl zu gerichtlichen als auch aussergerichtlichen Rechtsmitteln auf der nationalen und der internationalen Ebene sicherstellen;

e) das Recht auf Einzelbeschwerde anerkennen und gerichtliche Rechtsmittel auf internationaler Ebene entwickeln.

38. Wirksame Rechtsmittel und Wiedergutmachung

Damit Rechtsmittel wirksam sind, müssen sie geeignet sein, zu einer raschen, gründlichen und unparteiischen Untersuchung, zu einer Beendigung einer andauernden Verletzung und zu angemessener Wiedergutmachung zu führen, einschliesslich, je nach Bedarf, zu Rückgabe, Entschädigung, Genugtuung, Wiederherstellung und Garantien der Nicht-Wiederholung. Zur Vermeidung von irreparablem Schaden müssen einstweilige Anordnungen getroffen werden können, und die Staaten müssen die durch eine zuständige gerichtliche oder gerichtsähnliche Instanz ausgesprochenen einstweiligen Anordnungen achten. Opfer haben das Recht auf Wahrheit über die Fakten und Umstände der Verletzungen, welche auch der Öffentlichkeit unter der Voraussetzung offengelegt werden sollen, dass dies nicht weiteren Schaden für das Opfer bewirke.

39. Zwischenstaatliche Beschwerdemechanismen

Staaten sollen von zwischenstaatlichen Beschwerdemechanismen, einschliesslich Menschenrechtsmechanismen, Gebrauch machen und mit diesen zusammenarbeiten, um Wiedergutmachung für jegliche Verletzung einer extraterritorialen Pflicht in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gewährleisten. Staaten sollen Wiedergutmachung im Interesse von geschädigten Personen anstreben, die aufgrund der relevanten Verträge zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten anspruchsberechtigt sind. Sie sollen, wo immer machbar, die Ansichten der geschädigten Personen über die zu erlangende Wiedergutmachung berücksichtigen. Die vom verantwortlichen Staat für die Schädigung erhaltene Wiedergutmachung soll den geschädigten Personen zugeleitet werden.

40. Aussergerichtliche Rechenschaftsmechanismen

Zusätzlich zu den erforderlichen gerichtlichen Rechtsmitteln sollen Staaten aussergerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung stellen, wie z.B. den Zugang zu Beschwerdemechanismen, die unter der Federführung von internationalen Organisationen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder Ombudspersonen eingerichtet worden sind, und sicherstellen, dass diese Rechtsmittel mit den Anforderungen an wirksame Rechtsmittel gemäss Grundsatz 37 im Einklang stehen. Staaten sollen sicherstellen, dass auf der nationalen Ebene zusätzliche Rechenschaftsmassnahmen bestehen, wie z.B. der Zugang zu einem parlamentarischen Gremium, das mit der Ãœberwachung von Regierungsaktivitäten beauftragt ist, wie auch auf der internationalen Ebene.

41. Berichterstattung und Ãœberwachung

Staaten müssen in Bezug auf die Umsetzung ihrer extraterritorialen Pflichten zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten mit den internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen zusammenarbeiten, einschliesslich der periodischen Berichterstattungs- und Untersuchungsverfahren der Vertragsorgane, der Mechanismen des UNO-Menschenrechtsrats und der gegenseitigen Begutachtungsmechanismen, und die von diesen Mechanismen ermittelten Fälle von Nichteinhaltung beheben.

VII Schlussbestimmungen

42. Staaten dürfen in der Befolgung ihrer extraterritorialen Verpflichtungen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nur Beschränkungen unterwerfen, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist und alle verfahrensmässigen und materiellen Garantien erfüllt worden sind.

43. Keiner dieser Grundsätze ist so auszulegen, dass er irgendeine gesetzliche Verpflichtung oder Verantwortung beschränkt oder schwächt, denen Staaten, internationale Organisationen und nicht-staatliche Akteure wie transnationale Konzerne und andere Firmen unter internationalen Menschenrechtsnormen unterworfen sein können.

44. Diese Grundsätze über die extraterritorialen Staatenpflichten können nicht als Rechtfertigung dafür angerufen werden, die Verpflichtungen des Staates gegenüber der Bevölkerung auf seinem Territorium zu beschränken oder zu schwächen.

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Anhang

Unterzeichnende der Maastrichter Grundsätze zu den Extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Die Grundsätze wurden von den Experten im eigenen Namen verabschiedet. Die Organisationen sind mit den Namen der Experten zum Zweck der Identifizierung aufgeführt und nicht im Sinne einer Anerkennung der Grundsätze durch die Organisation.

Meghna Abraham – Amnesty International
Catarina de Albuquerque – UN Special Rapporteur on the right to water and sanitation
Theo van Boven – Maastricht University, former UN Special Rapporteur against Torture and former Member of the UN Committee on the Elimination of Racism and Discrimination
Maria Virginia Bras Gomes – Directorate General for Social Security, former Member of the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights
Lilian Chenwi – University of the Witwatersrand
Danwood Chirwa – University of Cape Town
Fons Coomans – Maastricht University
Virginia Dandan – UN Independent Expert on Human Rights and International Solidarity, former Member of the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights
Olivier De Schutter – University of Louvain, UN Special Rapporteur on the right to food
Julia Duchrow – Bread for the World
Asbjørn Eide – Norwegian Centre for Human Rights
Cees Flinterman – Maastricht University, Member of the UN Human Rights Committee and former Member of the UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women
Mark Gibney – University of North Carolina
Thorsten Göbel – Bread for the World
Paul Hunt – University of Essex, former UN Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health
Ashfaq Khalfan – Amnesty International
Miloon Kothari – Housing and Land Rights Network, former UN Special Rapporteur on the right to adequate housing
Rolf Künnemann – FIAN International
Malcolm Langford – University of Oslo
Nicholas Lusiani – Center for Economic and Social Rights
Claire Mahon – Geneva Academy of International Humanitarian Law and Human Rights
Christopher Mbazira – Makerere University
Maija Mustaniemi-Laakso – Åbo Akademi University
Gorik Ooms – Institute of Tropical Medicine in Antwerp
Marcos Orellana – Center for International Environmental Law
Sandra Ratjen – International Commission of Jurists
Aisling Reidy – Human Rights Watch
Margot Salomon – London School of Economics and Political Science
Fabián Salvioli – University of La Plata, Member of the UN Human Rights Committee
Martin Scheinin – European University Institute, former Member of the UN Human Rights Committee and former UN Special Rapporteur on human rights and counter-terrorism
Ian Seiderman – International Commission of Jurists
Magdalena Sepúlveda – UN Special Rapporteur on extreme poverty and human rights
Heisoo Shin – Member of the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights and former Member of the UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women
Sigrun Skogly – Lancaster University
Ana Marí­a Suárez Franco – FIAN International
Philippe Texier – Member of the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights
Wouter Vandenhole – University of Antwerp
Duncan Wilson – Scottish Human Rights Commission
Michael Windfuhr – German Institute for Human Rights
Sisay Yeshanew – Åbo Akademi University

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